Satzung

Präambel

Der Kreisheimatbund setzt sich ein für die Förderung von Kultur, Heimatpflege und Heimatforschung im Landkreis Hildesheim. Im Zusammenwirken mit öffentlichen und privaten Einrichtungen und Institutionen soll in den vorgenannten Tätigkeitsfeldern eine Zusammenarbeit erreicht und eine werbende und aufklärende Tätigkeit entfaltet werden.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Name des Vereins lautet: „Heimatbund im Landkreis Hildesheim e.V.“
    (Kurzfassung: Kreisheimatbund Hildesheim.)
    Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim.
    Er ist im Vereinsregister eingetragen.
    Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
  1. Vereinszweck ist die Förderung von Kultur, Heimatpflege durch Unterstützung lokaler und regionaler Aktivitäten und eigene Projekte und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung und Heimatforschung.

  2. Der Kreisheimatbund e.V. versteht sich als Dachverband örtlicher Heimat- und Kulturvereine und sonstiger im Sinne des Vereinszwecks tätiger Einrichtungen, Institutionen, sowie der amtierenden Heimatpfleger/innen und Heimatforscher/innen im Landkreis Hildesheim.

  3. Der Kreisheimatbund Hildesheim e.V. unterstützt seine Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Wahrnehmung ihrer Interessen u.a. durch

    1. fachliche Beratung,

    2. Förderung des Austausches von Erfahrungen, Erkenntnissen und Informationen,

    3. die Koordination von Veranstaltungen von überörtlicher Bedeutung.

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Kreisheimatbundes Hildesheim e.V. können natürliche und juristische Personen sein.

  2. Die Aufnahme in den Kreisheimatbund Hildesheim e.V. erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag.

  3. Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch Kündigung zum Jahresende, die schriftlich bis zum 30.09. zu erklären ist;

    2. durch Tod (bei natürlichen Personen);

    3. durch Auflösung (bei juristischen Personen);

    4. durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens (Verstoß gegen diese Satzung oder die Interessen den Vereins). Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Mitgliedes und wird schriftlich bestätigt.

  4. Die Mitgliedschaft ruht, wenn trotz Mahnung drei Jahre kein Beitrag bezahlt wurde.

  5. Mitglieder über 85 Jahre werden auf Antrag von der Beitragspflicht befreit.

  6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Vereinsorgane
  1. Organe des Kreisheimatbundes Hildesheim e.V. sind:

    1. die Mitgliederversammlung und

    2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Halbjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrages einzuberufen.

  2. Der/die Vorsitzende beruft im Benehmen mit dem Vorstand die Mitgliederversammlung schriftlich ein und setzt die Tagesordnung fest. Die Einladung ergeht mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

  3. Der/die Vorsitzende oder ein/eine Stellvertreter/in leitet die Versammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist.

  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  5. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist vom/von der Protokollführer/in und vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

  6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    1. Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzangelegenheiten des Vereins.

    2. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

    3. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.

    4. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung.

    5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

    6. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

    7. Beschlussfassung über den Haushaltsplan.

§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich aus natürlichen Mitgliedern des Kreisheimatbundes zusammen:

    1. der/dem Vorsitzenden

    2. zwei gleichberechtigten Stellvertreter/innen

    3. der Kassenwartin/dem Kassenwart

    4. der Schriftführerin/ dem Schriftführer

    5. drei Beisitzer/innen

    6. den Kreisheimatpfleger/innen

    7. der/dem Vorsitzenden des Arbeitskreises der Kultur- und Heimatvereine

  2. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und den zwei Stellvertreter/innen, wobei der/die Vorsitzende zur alleinigen Vertretung berechtigt ist und die Stellvertreter/innen nur gemeinsam vertreten dürfen. Die Vorstandsmitglieder a, b, c und d bilden den geschäftsführenden Vorstand.

  3. Dem Vorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte.

  4. Der Vorstand kann einen Beirat einsetzen.

§ 8 Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes
  1. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit ein neues Vorstandsmitglied.

  3. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf – mindestens jedoch dreimal im Jahr – statt. Sie werden von dem/der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von den Stellvertreter/innen schriftlich mit einer Frist von einer Woche einberufen und geleitet. Im Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann die Frist verkürzt werden.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder – darunter der/die Vorsitzende oder einer der Stellvertreter/innen – anwesend sind.

  5. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Arbeitskreise
  1. Die Mitglieder des Kreisheimatbundes, welche von den Städten, Samtgemeinden und Gemeinden zu Heimatpflegerinnen und Heimatpflegern bestellt sind, bilden einen Arbeitskreis. Vorsitz und Stellvertretung der/des Vorsitzenden werden von dem/der jeweils amtierenden Kreisheimatpfleger/in wahrgenommen.

  2. Die Mitglieder des Kreisheimatbundes, die als Vorsitzende örtlicher Kultur- und Heimatvereine tätig sind, bilden einen Arbeitskreis. Der Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter/innen.

  3. Vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung können weitere Arbeitskreise eingerichtet werden.

  4. Über die Aktivitäten der Arbeitskreise sind die Mitglieder in geeigneter Form zu informieren.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen sowie zwei Stellvertreter/innen. Diese dürfen kein Vorstandsamt haben. Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Geschäftsführer/in

Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Der/die Geschäftsführer/in erhält eine vom Vorstand festzulegende und von der Mitgliederversammlung zu bestätigende Aufwandsentschädigung.

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Über Satzungsänderungen, deren Text mit der Einladung zuzustellen ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder.

  2. Für die Entscheidung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Hildesheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Heimatpflege und Heimatforschung zu verwenden hat.

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.Juni 2004 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.